Satzung

Heute gründen wir in dieser Tradition eine Stiftung, die sich ausschließlich aus privaten Mitteln finanziert. Wir wollen damit die positive Entwicklung und das besondere Erscheinungsbild der Stadt Warendorf mit ihren Stadtteilen fördern, das Leben in unserer Stadt lebenswerter machen und den Gemeinsinn und die Heimatverbundenheit der hier Geborenen und Zugereisten, der deutschen und der ausländischen Bürger stärken. Wir wollen zu diesem Zweck eigene Projekte mit Mitteln der Stiftung durchführen und andere Projekte fördern und durch die Auswahl der geförderten Projekte auch unsere Wertvorstellungen zum Ausdruck bringen.

Wir unterstützen in besonderer Weise das ehrenamtliche Engagement, die Gemeinschaft der Bürger, Gemeinsinn, Eigenverantwortung, Eigeninitiative der Bürger, Selbsthilfe der Bürger untereinander, Solidarität, Toleranz und Zivilcourage.


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Warendorf.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Warendorf.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung der Stadt Warendorf vorrangig in folgenden Bereichen:

  1. traditionelle Brauchtumspflege und Heimatpflege,
  2. Denkmal- und Landschaftspflege,
  3. Jugendhilfe und Altershilfe,
  4. Sport, Kunst und Kultur,
  5. Bildung und Erziehung,
  6. Umwelt-, Natur- und Tierschutz.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszweckes

1.  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung von Steuerbegünstigten, gemeinnützigen Körperschaften, Vereinen und Organisationen, welche die Stiftungszwecke verfolgen, durch die Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO für deren steuerbegünstigte Zwecke,
  • Schaffung eigener Projekte und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte zur Förderung der Stiftungszwecke,
  • Vergabe von Beihilfen, Stipendien, Preisen, Forschungsaufträgen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten der Stiftungszwecke,
  • Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit zur Verankerung und Verbreitung der Stiftungszwecke in der Bevölkerung,
  • Förderung von Kooperationen zwischen Organisationen und Einrichtungen, welche die Stiftungszwecke verfolgen.

Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Umfang verwirklicht werden. Zuwendungen können einmalig oder fortlaufend gewährt werden. Die Stiftung darf die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen (mildtätiger Zweck gem. § 53 AO).

2. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

3.  Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen oder Förderungen vornehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Warendorf oder anderen Gebietskörperschaften gehören. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

4.  Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder geeigneten Behörden finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen im Rahmen des Stiftungszwecks fördern.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3.  Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung kann die Stiftung unter Berücksichtigung der steuerlichen Bestimmungen für angemessene Andenken ihrer Stifter sorgen.

4.  Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

5.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Empfänger von Stiftungsleistungen haben über deren Verwendung auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

§ 5 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung

1.  Das Anfangsvermögen wird von den im Stiftungsgeschäft namentlich genannten Stiftern erbracht.

2.  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.  Das Stiftungsvermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.

4.  Ihre Aufgaben erfüllt die Stiftung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah. Aus diesen Mitteln sind vorab auch die Kosten der Vermögensverwaltung und Stiftungsorganisation sowie etwaige Personalkosten zu bestreiten.

5.  Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Spenden sind zeitnah und satzungsgemäß zu verwenden. Zustiftungen wachsen als Zuwendungen zum Stiftungsvermögen diesem zu.

6.  Zuwendungen aufgrund Verfügungen von Todes wegen gelten als Zustiftung, wenn der Erblasser keine Zweckbestimmung oder konkrete Verwendung angegeben hat. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber ab einem Betrag von 5.000,00 € einem der in der Satzung aufgeführten Zweckbereiche oder einzelnen Zielen zugeordnet werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums den Betrag von 5.000,00 € abändern. Zustiftungen können ab einem vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zustiftenden verbunden werden (Namensfonds).

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe, Angestellte

1.  Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Neben den Organen der Stiftung wird ein Stifterforum gebildet und können Fachausschüsse eingerichtet werden.

2.  Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

3.  Die Stiftung kann entgeltlich oder unentgeltlich Aufgaben zur Erledigung an Dritte übertragen und/oder Angestellte, Arbeitnehmer u.ä. beschäftigen. Es kann eine Geschäftsführung – bei Bedarf auch hauptamtlich – eingerichtet werden, die dem Vorstand weisungsgebunden ist. Sie kann als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Diese Entscheidungen obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

Der Vorstand der Stiftung

§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

1.  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen. Ein Vorstand darf bei seiner Wahl das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der erste Vorstand wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Kuratorium gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein. Er scheidet mit seiner Wahl in den Vorstand aus dem Kuratorium aus.

2.  Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied wiederholt oder erheblich gegen die Interessen der Stiftung verstößt oder sich an der Vorstandsarbeit mangelnd beteiligt.

Der Abberufungsbeschluss des Kuratoriums bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Dem abzuberufenden Vorstandsmitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

3.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.

4.  Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen angemessenen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes ersetzt werden. Das Kuratorium kann jedoch auch angemessene Aufwandspauschalen durch Beschlussfassung festlegen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden handelt der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

2.  Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und kann sich dazu eine Geschäftsordnung geben. Für den Fall der Errichtung einer Geschäftsführung (vgl. § 7 Abs. 3) legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat er einen Haushaltsplan für die Stiftung zu erstellen,
  • über die Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen der Stiftung hat er ordnungsgemäß Buch zu führen und die entsprechenden Belege zu sammeln und aufzubewahren,
  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er innerhalb der gesetzlichen Fristen den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (sog. Tätigkeitsbericht) sowie die Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht) zu fertigen und dem Kuratorium vorzulegen,
  • er kann einen Wirtschaftsprüfer oder einen Steuerberater mit der Erstellung der Jahresrechnung einschließlich der Prüfung des Erhaltes des Stiftungsvermögens und der satzungsgemäßen Mittelverwendung beauftragen,
  • dem Kuratorium sind Vorschläge zur Mitteil- und Ertragsverwendung zu machen, entsprechende Beschlüsse des Kuratoriums sind von ihm auszuführen und in diesem Rahmen die konkreten Ziele, Prioritäten und Konzepte der Projektarbeit festzulegen,
  • dem Kuratorium sind über Geschäftsgang und Aktivitäten der Stiftung zu berichten.

§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

1.  Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht gegenüber dem Vorstand vertreten lassen.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3.  Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 16 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung sowie für Beschlüsse nach § 16 dieser Satzung.

4.  Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Vorstandsversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind und auf Form und Frist verzichten.

5.  Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

Kuratorium

§ 11 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

1.  Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens elf Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sieben Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mit Erreichen der Altersgrenze von 80 Jahren scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus. Das erste Kuratorium wird durch das Stifterforum nach Anerkennung der Stiftung bestellt. Alle weiteren Bestellungen erfolgen durch Kooptation durch das Kuratorium. Das gilt auch für Erweiterungen des Kuratoriums, wenn zunächst durch das Stifterforum weniger als elf Mitglieder bestellt werden.

2.  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.

3.  Mitglieder des Kuratoriums, auch soweit sie vom Stifterforum bestellt sind, können jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund von dem Kuratorium abberufen werden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.  Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

5.  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen angemessenen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Kuratoriums ersetzt werden.

6.  Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

1.  Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für den grundsätzlich ungeschmälerten Erhalt des Stiftungsvermögens und für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

2.  Das Kuratorium ist ferner zuständig für

  1. die Genehmigung des Haushaltsplans,
  2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Wahl des Abschlussprüfers.

Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

3.  Das Kuratorium ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

§ 13 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

1.  Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand als Organ dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2.  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3.  Das Kuratorium beschließt außer in den Fällen des § 16 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen; dies gilt nicht für die Bestellungen und Abberufungen von Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 16 dieser Satzung.

4.  Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

§ 14 Stifterforum

1.  Das Stifterforum besteht grundsätzlich aus den Stiftern. Dem Stifterforum können auch Personen angehören, die zu einem späteren Zeitpunkt einen vom Kuratorium bestimmten Mindestbetrag zugestiftet haben. Das Kuratorium kann Einzelpersonen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, auf Zeit in das Stifterforum wählen. Lediglich Stifter und Zustifter gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an. Die Zugehörigkeit zum Stifterforum ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

2.  Juristische Personen können – auf die Dauer von 30 Jahre begrenzt – dem Stifterforum nur angehören, wenn und so lange sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen. Der entsendete Vertreter kann jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.

3.  Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Für diese gilt wiederum Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

4.  Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer Sitzung einberufen werden.

5.  Der Stifterforum wählt in der ersten Versammlung nach Anerkennung der Stiftung das erste Kuratorium. Die Versammlung des Stifterforums ist beschlussfähig und unabhängig von der Zahl der erschienenen Stifter. Das Stifterforum entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Haushaltsvoranschlages für das jeweils kommende Geschäftsjahr sowie des Rechnungsabschlusses, der Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Stifterforums an der Stiftungsarbeit ist möglich.

§ 15 Fachausschüsse

1.  Der Vorstand kann projektbezogen, gezielt und auf Zeit Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Über die Höhe des Budgets entscheidet der Vorstand. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Auch die in die Fachausschüsse zu berufenen Personen werden ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich dem Vorstand, auf Verlangen auch dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen. Aus dem Budget sind auch etwaige Kosten für Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen zu bestreiten. Über diese und deren Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

2.  Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand. Bei der Besetzung soll besonderer Wert auf die Kompetenz der Ausschussmitglieder gelegt werden.

3.  Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgabe des Vorstands.

4.  Alle Mitglieder des Kuratoriums und Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

5.  Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 16 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung

1.  Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren oder die Organstruktur der Stiftung nicht wesentlich verändern, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines jeweils mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder gefassten Beschlusses sowohl des Vorstandes als auch des Kuratoriums.

2.  Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 18 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Stiftungsaufsicht; Inkrafttreten

1.  Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Stiftungsbehörde ist derzeit die Bezirksregierung Münster; oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

2.  Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung in Kraft.

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